macht uns glücklich
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung / Angebote
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge einschließlich etwaiger Nebenabsprachen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir haben diesen schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung per Telefax oder E‑Mail gewahrt.
1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z. B. „EXW“, „FOB“, und „CIF“ sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung und Transport, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
2.2 Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung.
2.3 Für den Bau von Spezialwerkzeugen und Formen, die für Sonderanfertigungen im Auftrag des Käufers benötigt werden, stellen wir in Absprache mit dem Käufer einen angemessenen Werkzeugkostenanteil in Rechnung, wobei die Werkzeuge und Formen unser Eigentum bleiben.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1 Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn wir über den Gegenwert unserer Forderung endgültig verfügen können. Jede Zahlung wird für die älteste fällige Rechnung verwendet.
3.2 Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Forderungen mit Ablieferung der Ware fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung der Ware und Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Tag vor Verzugseintritt zur Verfügung steht.
3.3 Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3.4 Von uns bewilligte Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen mit Verzugseintritt. Wechsel werden nicht angenommen. Schecks gelten nicht als Barzahlung.
3.5 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
3.6 Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Wir können in solchen Fällen ferner alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner seine erhebliche Herabstufung bei einer Warenkreditversicherung.
4. Lieferzeiten
4.1 Die von uns angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.2 Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
4.3 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs‑, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, was spätestens nach einer Dauer von länger als vier Monaten anzunehmen ist, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.
4.5 Auf Ersatz des Verzugsschadens haften wir, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung beschränkt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden, höchstens jedoch auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung wir uns in Verzug befinden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Saldoforderungen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wobei wir diese Abtretung hiermit annehmen, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziffer 5.1.Trifft diese Vorausabtretung mit verlängerten Eigentumsvorbehalten anderer Lieferanten zusammen, so steht uns ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Verrechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wir bieten schon jetzt dem Käufer die Einräumung eines Anwartschaftsrechts an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Käufer nimmt hiermit dieses Angebot an.
5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5.4 und 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt.
5.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5.6 Von einer Pfändung und anderen vergleichbaren Beeinträchtigungen durch Dritte und vom Vorliegen einer Insolvenzlage oder von der Stellung eines Insolvenzantrages muss der Käufer uns unverzüglich unterrichten; den Dritten muss der Käufer unverzüglich auf unsere Rechte hinweisen.
5.7 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Ausführung der Lieferungen
6.1 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei „franko“ — und „frei-Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung bzw. Zustellung durch unsere Fahrzeuge. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
6.2 Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese vertragskonform angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.
6.3 Wird im Falle des Verlustes einer Sendung beim Transport auf Veranlassung des Käufers eine Ersatzlieferung getätigt, so sind wir zur Rücknahme der Sendung bei Wiederauffinden nicht verpflichtet.
6.4 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns vor, die Bestellmenge bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten. Wird in einem solchen Fall vom Käufer eine Nachlieferung einer solchen fehlenden Menge verlangt, wird dieses Verlangen als neuer Auftrag angesehen.
6.5 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurde, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zu liefern und zu berechnen.
6.6 Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingestellt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand zu den vereinbarten Konditionen abgenommen werden.
7. Mängelrügen und Haftung für Mängel
7.1 Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
7.2 Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie, dass geringfügige Mängel den Käufer lediglich zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigten. Bei unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß bestehen keine Mängelansprüche. Ebenfalls keine Mängelansprüche begründen Abweichungen in den Maßen und technischen Daten, soweit sie im Rahmen der der für die jeweilige Warenart zulässigen und / oder üblichen Toleranzen liegen und für den Käufer, unter Berücksichtigung unserer berechtigten Interessen, zumutbar sind. Die Nacherfüllung erfolgt an unserem Sitz; Einbau- Ausbau- und Rückholkosten werden von uns im Rahmen der Nacherfüllung nicht getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.3 Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe: Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit den Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
7.5 Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Möglichkeit zur Besichtigung der als mangelhaft gerügten Ware zu gewähren oder die gerügte Ware an uns zurückzusenden. Erfolgte die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, hat der Käufer die uns insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
7.6 Wenn und soweit Mängel auf unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Waren beruhen, die vom Käufer oder auf dessen Veranlassung von Dritten durchgeführt wurden, kommen Mängelansprüche nicht in Betracht. Gleiches gilt für Mängel, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung wie z. B. Missachtung von Hinweisen zu Verarbeitung, Lagerung und Verwendung; ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung; fehlerhafte Verarbeitung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte; übermäßige Beanspruchung; ungeeignete Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.7 Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer 8. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
7.8 Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn der Käufer bei sorgfältigster Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
8.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
8.2 Die Beschränkungen aus Ziffer 8.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs‑, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit selbst verursacht wurde, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Köpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut.
9. Urheberrechte
9.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionsvorschlägen und anderen Unterlagen sowie Muster behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nur im Einvernehmen mit uns Dritten zugänglich gemacht, kopiert und / oder zur Selbstanfertigung verwendet werden; sie stellen wie auch sonstige Angaben über kennzeichnende Eigenschaften keine Beschaffenheitszusage dar. Zu Angeboten gehörige Entwürfe, Zeichnungen etc. und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
9.2 Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben und dergleichen) sind so genau wie möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem und für den Käufer zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.
9.3 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
10.1 Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschluss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
10.2 Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
10.3 Für vom Käufer bereitgestellte Werkzeuge, Formen und sonstigen Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für alle Zahlungsverpflichtungen ist 57339 Erndtebrück.
11.2 Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
11.4 Anstelle der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes gemäß Ziffer 11.2 können wir nach freiem Ermessen – als Klägerin – eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit Rechtsbeziehungen unter Geltung unserer Geschäftsbedingungen ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden lassen. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz unseres Unternehmens; die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach unserer Wahl Deutsch oder Englisch.
12. Maßgebende Fassung, Sonstiges
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand Juli 2019
Kuhn + Kaiser GmbH
Zum Flugplatz 1
57339 Erndtebrück/Deutschland
Tel.: +49 2753 60481–0
Fax: +49 2753 60481–55
info@kuhn-kaiser.de
www.kuhn-kaiser.de
Sitz der Gesellschaft: 57339 Erndtebrück
Registernummer: HRB 11329, Amtsgericht Siegen
USt-IdNr.: DE811146614
Geschäftsführer: Andreas Kaiser, Jürgen Latt