Der Dienst am Kunden

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All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

1. Gel­tung / Angebote
1.1 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle – auch zukünf­ti­gen – Ver­trä­ge ein­schließ­lich etwa­iger Neben­ab­spra­chen mit Unter­neh­mern (§ 14 BGB), juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen über Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käu­fers ver­pflich­ten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch­mals nach Ein­gang bei uns aus­drück­lich wider­spre­chen, es sei denn, wir haben die­sen schrift­lich zugestimmt.
1.2 Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend, soweit die­se nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wer­den. Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­de­re münd­li­che Neben­ab­re­den, Zusa­gen, Garan­tien und sons­ti­ge Zusi­che­run­gen unse­rer Mit­ar­bei­ter, wer­den erst durch unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung ver­bind­lich; dies gilt auch für die Auf­he­bung die­ser Schrift­form­klau­sel. Die Schrift­form wird auch durch Über­mitt­lung per Tele­fax oder E‑Mail gewahrt.
1.3 Maß­ge­bend für die Aus­le­gung von Han­dels­klau­seln wie z. B. „EXW“, „FOB“, und „CIF“ sind die Inco­terms in ihrer jeweils neu­es­ten Fassung.

2. Prei­se
2.1 Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich, soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ab unse­rem Betrieb aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Trans­port, jeweils zuzüg­lich Umsatzsteuer.
2.2 Wird die Ware ver­packt gelie­fert, so berech­nen wir die Verpackung.
2.3 Für den Bau von Spe­zi­al­werk­zeu­gen und For­men, die für Son­der­an­fer­ti­gun­gen im Auf­trag des Käu­fers benö­tigt wer­den, stel­len wir in Abspra­che mit dem Käu­fer einen ange­mes­se­nen Werk­zeug­kos­ten­an­teil in Rech­nung, wobei die Werk­zeu­ge und For­men unser Eigen­tum bleiben.

3. Zah­lung und Verrechnung
3.1 Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen gel­ten erst dann als erfüllt, wenn wir über den Gegen­wert unse­rer For­de­rung end­gül­tig ver­fü­gen kön­nen. Jede Zah­lung wird für die ältes­te fäl­li­ge Rech­nung verwendet.
3.2 Zah­lung hat – ohne Skon­to­ab­zug – in der Wei­se zu erfol­gen, dass wir am Fäl­lig­keits­tag über den Betrag ver­fü­gen kön­nen. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, sind unse­re For­de­run­gen mit Ablie­fe­rung der Ware fäl­lig und inner­halb von 30 Tagen nach Ablie­fe­rung der Ware und Zugang der Rech­nung ohne jeden Abzug zu bezah­len. Die Zah­lung hat so zu erfol­gen, dass uns der für den Rech­nungs­aus­gleich erfor­der­li­che Betrag spä­tes­tens am Tag vor Ver­zugs­ein­tritt zur Ver­fü­gung steht.
3.3 Ein­ge­räum­te Skon­to­fris­ten begin­nen ab dem Rech­nungs­da­tum. Ein ver­ein­bar­tes Skon­to bezieht sich immer nur auf den Rech­nungs­wert aus­schließ­lich Fracht und Ver­pa­ckung und setzt den voll­stän­di­gen Aus­gleich aller fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers im Zeit­punkt der Skon­tie­rung voraus.
3.4 Von uns bewil­lig­te Rabat­te und sons­ti­ge Ver­güns­ti­gun­gen ent­fal­len mit Ver­zugs­ein­tritt. Wech­sel wer­den nicht ange­nom­men. Schecks gel­ten nicht als Barzahlung.
3.5 Von uns bestrit­te­ne oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Gegen­for­de­run­gen berech­ti­gen den Käu­fer weder zur Zurück­be­hal­tung noch zur Aufrechnung.
3.6 Bei Über­schrei­ten des Zah­lungs­ziels, spä­tes­tens ab Ver­zug, sind wir berech­tigt, Zin­sen in Höhe der jewei­li­gen Bank­sät­ze für Über­zie­hungs­kre­di­te zu berech­nen, min­des­tens aber die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.
3.7 Wird nach Abschluss des Ver­tra­ges erkenn­bar, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird oder tre­ten ande­re Umstän­de ein die auf des­sen wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Leis­tungs­fä­hig­keit schlie­ßen las­sen, kön­nen wir ver­ein­bar­te Vor­leis­tun­gen ver­wei­gern sowie die Rech­te aus § 321 BGB aus­üben. Wir kön­nen in sol­chen Fäl­len fer­ner alle noch nicht ver­jähr­ten For­de­run­gen aus der lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer fäl­lig stel­len. Als man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gilt auch, wenn der Käu­fer mit einem erheb­li­chen Betrag (ab 10 % der fäl­li­gen For­de­run­gen) min­des­tens drei Wochen in Zah­lungs­ver­zug ist, fer­ner sei­ne erheb­li­che Her­ab­stu­fung bei einer Warenkreditversicherung.

4. Lie­fer­zei­ten
4.1 Die von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten sind unver­bind­lich, sofern nicht aus­drück­lich eine anders­lau­ten­de schrift­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.
4.2 Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne sind ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand unse­ren Betrieb ver­las­sen hat.
4.3 Unse­re Lie­fer­ver­pflich­tung steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Selbst­be­lie­fe­rung ist von uns zu ver­tre­ten. Steht fest, dass eine Selbst­be­lie­fe­rung mit den bestell­ten Waren aus von uns nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht erfolgt, sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.
4.4 Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen uns, die Lie­fe­run­gen um die Dau­er der Behin­de­rung und einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Dies gilt auch dann, wenn sol­che Ereig­nis­se wäh­rend eines vor­lie­gen­den Ver­zugs ein­tre­ten. Der höhe­ren Gewalt ste­hen gleich währungs‑, han­dels­po­li­ti­sche und sons­ti­ge hoheit­li­che Maß­nah­men, Streiks, Aus­sper­run­gen, von uns nicht ver­schul­de­te Betriebs­stö­run­gen, Behin­de­rung der Ver­kehrs­we­ge, Ver­zö­ge­rung bei der Ein­fuhr-/ Zoll­ab­fer­ti­gung, sowie alle sons­ti­gen Umstän­de, die, ohne von uns ver­schul­det zu sein, die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die Umstän­de bei uns, dem Lie­fer­werk oder einem ande­ren Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Wird infol­ge der vor­ge­nann­ten Ereig­nis­se die Durch­füh­rung für eine der Ver­trags­par­tei­en unzu­mut­bar, was spä­tes­tens nach einer Dau­er von län­ger als vier Mona­ten anzu­neh­men ist, kann sie durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung von dem Ver­trag zurücktreten.
4.5 Auf Ersatz des Ver­zugs­scha­dens haf­ten wir, soweit uns Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt. Bei Vor­lie­gen leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist unse­re Haf­tung beschränkt auf ver­trags­ty­pi­sche, vor­her­seh­ba­re Schä­den, höchs­tens jedoch auf 10 % des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses für den­je­ni­gen Teil der Ware, mit des­sen Lie­fe­rung wir uns in Ver­zug befinden.

5. Eigen­tums­vor­be­halt
5.1 Alle gelie­fer­ten Waren blei­ben unser Eigen­tum (Vor­be­halts­wa­re) bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den und beding­ten For­de­run­gen. Dies gilt auch dann, wenn Zah­lun­gen auf beson­ders bezeich­ne­te For­de­run­gen geleis­tet wur­den. Bei lau­fen­der Rech­nung dient die Vor­be­halts­wa­re der Siche­rung unse­rer Saldoforderungen.
5.2 Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erfol­gen in jedem Zeit­punkt und Grad der Ver­ar­bei­tung für uns als Her­stel­ler im Sin­ne von § 950 BGB, ohne uns zu ver­pflich­ten. Die ver­ar­bei­te­te Ware gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der Zif­fer 5.1. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Waren durch den Käu­fer steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren zu. Erlischt unser Eigen­tum durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung, so über­trägt der Käu­fer uns bereits jetzt die ihm zuste­hen­den Eigen­tums­rech­te an dem neu­en Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re, wobei wir die­se Abtre­tung hier­mit anneh­men, und ver­wahrt sie unent­gelt­lich für uns. Die hier­aus ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­rech­te gel­ten als Vor­be­halts­wa­ren im Sin­ne der Zif­fer 5.1.Trifft die­se Vor­aus­ab­tre­tung mit ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­hal­ten ande­rer Lie­fe­ran­ten zusam­men, so steht uns ein Bruch­teil der For­de­run­gen zu, ent­spre­chend dem Ver­hält­nis des Ver­rech­nungs­werts der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Waren. Wir bie­ten schon jetzt dem Käu­fer die Ein­räu­mung eines Anwart­schafts­rechts an den zur Ent­ste­hung gelan­gen­den Mit­ei­gen­tums­an­tei­len an. Der Käu­fer nimmt hier­mit die­ses Ange­bot an.
5.3 Der Käu­fer darf die Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu sei­nen nor­ma­len Geschäfts­be­din­gun­gen und solan­ge er nicht in Ver­zug ist, ver­äu­ßern, vor­aus­ge­setzt, dass die For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gemäß den Zif­fern 5.4 und 5.6 auf uns über­ge­hen. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er ohne unse­re vor­he­ri­ge Zustim­mung nicht berechtigt.
5.4 Die For­de­run­gen des Käu­fers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt an uns abge­tre­ten; wir neh­men die­se Vor­aus­ab­tre­tung hier­mit an. Sie die­nen in dem­sel­ben Umfan­ge zur Siche­rung wie die Vor­be­halts­wa­re. Solan­ge wir Eigen­tü­mer der Vor­be­halts­wa­re sind, sind wir bei Vor­lie­gen eines sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grun­des berech­tigt, die Ermäch­ti­gung zum Wei­ter­ver­kauf zu wider­ru­fen. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zusam­men mit ande­ren, nicht von uns ver­kauf­ten Waren ver­äu­ßert, so gilt die Abtre­tung der For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung nur in Höhe des Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­wer­tes der jeweils ver­äu­ßer­ten Vor­be­halts­wa­re. Bei der Ver­äu­ße­rung von Waren, an denen wir Mit­ei­gen­tums­an­tei­le gemäß Zif­fer 5.2 haben, gilt die Abtre­tung der For­de­rung in Höhe die­ser Miteigentumsanteile.
5.5 Der Käu­fer ist berech­tigt, For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung bis zu unse­rem jeder­zeit zuläs­si­gen Wider­ruf ein­zu­zie­hen. Unse­re Befug­nis, die For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt; jedoch ver­pflich­ten wir uns, die For­de­run­gen nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Bei Zah­lungs­ver­zug des Käu­fers sind wir zudem berech­tigt, die Ware nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist zurück zu ver­lan­gen sowie die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung gelie­fer­ter Ware zu unter­sa­gen. Die Rück­nah­me ist kein Rück­tritt vom Ver­trag. Auf unser Ver­lan­gen ist der Käu­fer ver­pflich­tet, sei­ne Abneh­mer sofort von der Abtre­tung an uns zu unter­rich­ten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Ein­zie­hung erfor­der­li­chen Aus­künf­te und Unter­la­gen zu geben.
5.6 Von einer Pfän­dung und ande­ren ver­gleich­ba­ren Beein­träch­ti­gun­gen durch Drit­te und vom Vor­lie­gen einer Insol­venz­la­ge oder von der Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges muss der Käu­fer uns unver­züg­lich unter­rich­ten; den Drit­ten muss der Käu­fer unver­züg­lich auf unse­re Rech­te hinweisen.
5.7 Über­steigt der Wert bestehen­der Sicher­hei­ten die gesi­cher­ten For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 50 %, sind wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.

6. Aus­füh­rung der Lieferungen
6.1 Mit der Über­ga­be der Ware an einen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen des Lagers geht die Gefahr bei allen Geschäf­ten, auch bei „fran­ko“ — und „frei-Haus“-Lieferungen, auf den Käu­fer über; dies gilt auch bei fracht­frei­er Lie­fe­rung bzw. Zustel­lung durch unse­re Fahr­zeu­ge. Pflicht und Kos­ten der Ent­la­dung gehen zu Las­ten des Käu­fers. Für Ver­si­che­rung sor­gen wir nur auf Wei­sung und Kos­ten des Käufers.
6.2 Ver­zö­gert sich der Ver­sand aus von uns nicht zu ver­tre­ten­den Umstän­den oder nimmt der Käu­fer die Ware nicht recht­zei­tig an, obwohl ihm die­se ver­trags­kon­form ange­bo­ten wur­de, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereit­stel­lungs­an­zei­ge auf den Bestel­ler über.
6.3 Wird im Fal­le des Ver­lus­tes einer Sen­dung beim Trans­port auf Ver­an­las­sung des Käu­fers eine Ersatz­lie­fe­rung getä­tigt, so sind wir zur Rück­nah­me der Sen­dung bei Wie­der­auf­fin­den nicht verpflichtet.
6.4 Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen in zumut­ba­rem Umfang berech­tigt. Aus fer­ti­gungs­tech­ni­schen Grün­den behal­ten wir uns vor, die Bestell­men­ge bis zu 10 % zu über- oder unter­schrei­ten. Wird in einem sol­chen Fall vom Käu­fer eine Nach­lie­fe­rung einer sol­chen feh­len­den Men­ge ver­langt, wird die­ses Ver­lan­gen als neu­er Auf­trag angesehen.
6.5 Bei Abruf­auf­trä­gen sind wir berech­tigt, die gesam­te Bestell­men­ge geschlos­sen her­zu­stel­len bzw. her­stel­len zu las­sen. Etwa­ige Ände­rungs­wün­sche kön­nen nach Ertei­lung des Auf­tra­ges nicht mehr berück­sich­tigt wer­den, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Abrufter­mi­ne und –men­gen kön­nen, soweit kei­ne fes­ten Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­de, nur im Rah­men unse­rer Lie­fe­rungs- oder Her­stel­lungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Wird die Ware nicht ver­trags­ge­mäß abge­ru­fen, sind wir berech­tigt sie nach Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist zu lie­fern und zu berechnen.
6.6 Bei Abschlüs­sen mit fort­lau­fen­den Aus­lie­fe­run­gen sind uns Abru­fe und Sor­ten­ein­tei­lun­gen für unge­fähr glei­che Monats­men­gen auf­zu­ge­ben. Wird nicht recht­zei­tig abge­ru­fen oder ein­ge­stellt, so sind wir nach frucht­lo­ser Nach­frist­set­zung berech­tigt selbst ein­zu­tei­len und die Ware zu lie­fern oder von dem noch rück­stän­di­gen Teil des Abschlus­ses zurück­zu­tre­ten und Scha­den­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen. Bei Ver­trags­en­de muss unser Lager­be­stand zu den ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen abge­nom­men werden.

7. Män­gel­rü­gen und Haf­tung für Mängel
7.1 Die inne­ren und äuße­ren Eigen­schaf­ten der Ware, ins­be­son­de­re deren Güte, Sor­te und Maße bestim­men sich nach den ver­ein­bar­ten, man­gels Ver­ein­ba­rung nach den bei Ver­trags­schluss gel­ten­den DIN und EN, man­gels sol­cher nach Übung und Han­dels­brauch. Bezug­nah­men auf Nor­men und ähn­li­che Regel­wer­ke sowie Anga­ben zu Güte, Sor­ten, Maßen, Gewich­ten und Ver­wend­bar­keit der Waren, Anga­ben in Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen sowie Aus­sa­gen in Wer­be­mit­teln sind kei­ne Zusi­che­run­gen oder Garan­tien, soweit sie nicht aus­drück­lich und schrift­lich als sol­che bezeich­net sind. Ent­spre­chen­des gilt für Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen und ent­spre­chen­de Kenn­zei­chen wie CE oder GS. Eig­nungs- und Ver­wen­dungs­ri­si­ken oblie­gen dem Käufer.
7.2 Ist die Ware man­gel­haft, ste­hen dem Käu­fer die Män­gel­rech­te nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Regeln des BGB zu, mit den Ein­schrän­kun­gen, dass die Wahl zwi­schen Nach­bes­se­rung und Nach­er­fül­lung uns zusteht sowie, dass gering­fü­gi­ge Män­gel den Käu­fer ledig­lich zur ange­mes­se­nen Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses (Min­de­rung) berech­tig­ten. Bei uner­heb­li­cher Abwei­chung der Beschaf­fen­heit der gelie­fer­ten Ware von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit, bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit und bei natür­li­cher Abnut­zung oder natür­li­chem Ver­schleiß bestehen kei­ne Män­gel­an­sprü­che. Eben­falls kei­ne Män­gel­an­sprü­che begrün­den Abwei­chun­gen in den Maßen und tech­ni­schen Daten, soweit sie im Rah­men der der für die jewei­li­ge Waren­art zuläs­si­gen und / oder übli­chen Tole­ran­zen lie­gen und für den Käu­fer, unter Berück­sich­ti­gung unse­rer berech­tig­ten Inter­es­sen, zumut­bar sind. Die Nach­er­fül­lung erfolgt an unse­rem Sitz; Ein­bau- Aus­bau- und Rück­hol­kos­ten wer­den von uns im Rah­men der Nach­er­fül­lung nicht getra­gen. Ersetz­te Tei­le wer­den unser Eigentum.
7.3 Für die Unter­su­chung der Ware und Anzei­ge von Män­geln gel­ten die Vor­schrif­ten des HGB mit fol­gen­der Maß­ga­be: Sach­män­gel der Ware sind unver­züg­lich, spä­tes­tens fünf Tage seit Ablie­fe­rung schrift­lich anzu­zei­gen. Män­gel, die auch bei sorg­fäl­tigs­ter Prü­fung inner­halb die­ser Frist nicht ent­deckt wer­den kön­nen, sind unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von fünf Tagen nach Ent­de­ckung schrift­lich anzuzeigen.
7.4 Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Nach­er­fül­lung über­neh­men wir nur, soweit sie im Ein­zel­fall, ins­be­son­de­re im Ver­hält­nis zum Kauf­preis der Ware, ange­mes­sen sind, kei­nes­falls aber über 150 % des Waren­wer­tes. Aus­ge­schlos­sen sind Kos­ten des Käu­fers im Zusam­men­hang mit den Ein- und/oder Aus­bau der man­gel­haf­ten Sache, Sor­tier­kos­ten, Kos­ten für die Selbst­be­sei­ti­gung eines Man­gels sowie Mehr­auf­wen­dun­gen, die dar­aus ent­ste­hen, dass sich die ver­kauf­te und gelie­fer­te Ware an einem ande­ren als dem ver­ein­bar­ten Erfül­lungs­ort befindet.
7.5 Solan­ge der Käu­fer uns nicht Gele­gen­heit gibt, uns von dem Man­gel zu über­zeu­gen, er ins­be­son­de­re auf unser Ver­lan­gen die bean­stan­de­te Ware oder Pro­ben davon nicht zur Ver­fü­gung stellt, kann er sich auf Män­gel der Ware nicht beru­fen. Auf unser Ver­lan­gen hat der Käu­fer uns die Mög­lich­keit zur Besich­ti­gung der als man­gel­haft gerüg­ten Ware zu gewäh­ren oder die gerüg­te Ware an uns zurück­zu­sen­den. Erfolg­te die Män­gel­rü­ge schuld­haft zu Unrecht, hat der Käu­fer die uns inso­weit ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen zu erstatten.
7.6 Wenn und soweit Män­gel auf unsach­ge­mäß vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten an den gelie­fer­ten Waren beru­hen, die vom Käu­fer oder auf des­sen Ver­an­las­sung von Drit­ten durch­ge­führt wur­den, kom­men Män­gel­an­sprü­che nicht in Betracht. Glei­ches gilt für Män­gel, die nach Gefahr­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung wie z. B. Miss­ach­tung von Hin­wei­sen zu Ver­ar­bei­tung, Lage­rung und Ver­wen­dung; unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Lage­rung oder Ver­wen­dung; feh­ler­haf­te Ver­ar­bei­tung, Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Käu­fer oder Drit­te; über­mä­ßi­ge Bean­spru­chung; unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel; man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten sowie beson­de­re äuße­re Ein­flüs­se, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind.
7.7 Wei­te­re Ansprü­che sind nach Maß­ga­be der Zif­fer 8. aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ansprü­che auf Ersatz von Schä­den, die nicht an der Ware selbst ent­stan­den sind (Man­gel­fol­ge­schä­den).
7.8 Ein unge­recht­fer­tig­tes Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen berech­tigt uns zum Scha­den­er­satz, wenn der Käu­fer bei sorg­fäl­tigs­ter Prü­fung hät­te erken­nen kön­nen, dass kein Sach­man­gel vorlag.

8. All­ge­mei­ne Haf­tungs­be­gren­zung und Verjährung
8.1 Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re wegen Unmög­lich­keit, Ver­zug, Bera­tungs­ver­schul­dens, Ver­schul­den bei Ver­trags­an­bah­nung und uner­laub­ter Hand­lung haf­ten wir – auch für unse­re lei­ten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen – nur in Fäl­len des Vor­sat­zes und der gro­ben Fahr­läs­sig­keit, beschränkt auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Schaden.
8.2 Die Beschrän­kun­gen aus Zif­fer 8.1 gel­ten nicht bei schuld­haf­tem Ver­stoß gegen wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten. Ver­trags­we­sent­lich sind die Pflicht zur recht­zei­ti­gen Lie­fe­rung sowie die Frei­heit der Ware von Män­geln, die ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit oder Gebrauchs­taug­lich­keit mehr als nur uner­heb­lich beein­träch­ti­gen und fer­ner Beratungs‑, Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die den Schutz des Käu­fers oder sei­nes Per­so­nals vor erheb­li­chen Schä­den bezwe­cken. Die Beschrän­kun­gen gel­ten fer­ner nicht in fäl­len zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Män­gel der Sache arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwe­sen­heit garan­tiert haben. Die Regeln über die Beweis­last blei­ben hier­von unberührt.
8.3 Soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ver­jäh­ren ver­trag­li­che Ansprü­che, die dem Käu­fer gegen uns aus Anlass oder im Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung der Ware ent­ste­hen, ein Jahr nach Ablie­fe­rung der Ware. Die­se Frist gilt auch für sol­che Waren, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit selbst ver­ur­sacht wur­de, es sei denn, die­se Ver­wen­dungs­wei­se wur­de schrift­lich ver­ein­bart. Unbe­rührt bleibt die gesetz­li­che Ver­jäh­rung bei unse­rer Haf­tung aus vor­sätz­li­chen und grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen, schuld­haft her­bei­ge­führ­ten Schä­den des Lebens, des Köpers und der Gesund­heit sowie die Ver­jäh­rung von gesetz­li­chen Rück­grif­f­an­sprü­chen. In den Fäl­len der man­gel­haf­ten Nach­er­fül­lung beginnt die Ver­jäh­rung nicht erneut.

9. Urhe­ber­rech­te
9.1 An Kos­ten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen, Kon­struk­ti­ons­vor­schlä­gen und ande­ren Unter­la­gen sowie Mus­ter behal­ten wir uns das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor; sie dür­fen nur im Ein­ver­neh­men mit uns Drit­ten zugäng­lich gemacht, kopiert und / oder zur Selbst­an­fer­ti­gung ver­wen­det wer­den; sie stel­len wie auch sons­ti­ge Anga­ben über kenn­zeich­nen­de Eigen­schaf­ten kei­ne Beschaf­fen­heits­zu­sa­ge dar. Zu Ange­bo­ten gehö­ri­ge Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen etc. und ande­re Unter­la­gen sind auf Ver­lan­gen zurückzugeben.
9.2 Die zu unse­rem Ange­bot gehö­ren­den Unter­la­gen (z. B. Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Anga­ben über Leis­tun­gen, Gewichts- und Maß­an­ga­ben und der­glei­chen) sind so genau wie mög­lich aus­ge­führt, jedoch nur annä­hernd maß­ge­bend, sofern sie nicht aus­drück­lich und schrift­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind. Ver­bes­se­run­gen und Maß­än­de­run­gen in han­dels­üb­li­chem und für den Käu­fer zumut­ba­rem Umfang blei­ben vorbehalten.
9.3 Sofern wir Gegen­stän­de nach vom Käu­fer über­ge­be­nen Zeich­nun­gen, Model­len, Mus­tern oder sons­ti­gen Unter­la­gen gelie­fert haben, über­nimmt die­ser die Gewähr dafür, dass Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Unter­sa­gen uns Drit­te unter Beru­fung auf Schutz­rech­te ins­be­son­de­re die Her­stel­lung und Lie­fe­rung der­ar­ti­ger Gegen­stän­de, sind wir – ohne zur Prü­fung der Rechts­la­ge ver­pflich­tet zu sein – berech­tigt, inso­weit jede wei­te­re Tätig­keit ein­zu­stel­len und bei Ver­schul­den des Käu­fers Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich außer­dem, uns von allen damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprü­chen Drit­ter unver­züg­lich freizustellen.

10. Ver­suchs­tei­le, For­men, Werkzeuge
10.1 Hat der Käu­fer zur Auf­trags­durch­füh­rung Tei­le bei­zu­stel­len, so sind sie frei Pro­duk­ti­ons­stät­te mit der ver­ein­bar­ten, andern­falls mit einer ange­mes­se­nen Mehr­men­ge für etwa­igen Aus­schluss, recht­zei­tig, unent­gelt­lich und man­gel­frei anzu­lie­fern. Geschieht dies nicht, so gehen hier­durch ver­ur­sach­te Kos­ten und sons­ti­ge Fol­gen zu sei­nen Lasten.
10.2 Die Anfer­ti­gung von Ver­suchs­tei­len ein­schließ­lich der Kos­ten für For­men und Werk­zeu­ge gehen zu Las­ten des Käufers.
10.3 Für vom Käu­fer bereit­ge­stell­te Werk­zeu­ge, For­men und sons­ti­gen Fer­ti­gungs­vor­rich­tun­gen beschränkt sich unse­re Haf­tung auf die Sorg­falt wie in eige­ner Sache. Kos­ten für War­tung und Pfle­ge trägt der Käu­fer. Unse­re Auf­be­wah­rungs­pflicht erlischt – unab­hän­gig von Eigen­tums­rech­ten des Käu­fers – spä­tes­tens zwei Jah­re nach der letz­ten Fer­ti­gung aus der Form oder dem Werkzeug.

11. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht
11.1 Erfül­lungs­ort für unse­re Lie­fe­run­gen und für alle Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ist 57339 Erndtebrück.
11.2 Gerichts­stand ist der Sitz unse­res Unter­neh­mens. Wir kön­nen den Käu­fer auch an sei­nem Gerichts­stand verklagen.
11.3 Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Käu­fer gilt deut­sches Recht unter Aus­schluss der Vor­schrif­ten des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Warenkauf.
11.4 Anstel­le der Anru­fung eines ordent­li­chen Gerich­tes gemäß Zif­fer 11.2 kön­nen wir nach frei­em Ermes­sen – als Klä­ge­rin – eine Strei­tig­keit, die sich im Zusam­men­hang mit Rechts­be­zie­hun­gen unter Gel­tung unse­rer Geschäfts­be­din­gun­gen ergibt, nach der Schieds­ge­richts­ord­nung der Deut­schen Insti­tu­ti­on für Schieds­ge­richts­bar­keit e. V. (DIS) unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­wegs ent­schei­den las­sen. Der Ort des schieds­rich­ter­li­chen Ver­fah­rens ist der Sitz unse­res Unter­neh­mens; die Spra­che des schieds­rich­ter­li­chen Ver­fah­rens ist nach unse­rer Wahl Deutsch oder Englisch.

12. Maß­ge­ben­de Fas­sung, Sonstiges
In Zwei­fels­fäl­len ist die deut­sche Fas­sung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen maßgebend.
Soll­te eine Bestim­mung die­ser AGB nich­tig sein oder wer­den, so bleibt die Gül­tig­keit der ande­ren Bestim­mun­gen hier­von unberührt.


Stand Juli 2019

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